I. Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen
1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge mit den unternehmerisch tätigen Lieferanten der Firma LR Health & Beauty Systems GmbH - nachfolgend bezeichnet als LR -, die überwiegend die Lieferung von Waren an LR zum Gegenstand haben. Von dem Lieferanten zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten verpflichten LR nicht, auch wenn LR nicht widerspricht oder vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Lieferanten annimmt. Gleichermaßen wird LR nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Lieferanten unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
II. Abschluss des Vertrages
1. Der Lieferant ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an LR verpflichtet, wenn die zu liefernde Ware nicht uneingeschränkt für die dem Lieferanten zur Kenntnis gebrachte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist oder wenn mit der zu liefernden Ware besondere Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiken oder atypische Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche Schadenshöhen verbunden sein können, die dem Lieferanten bekannt sind oder bekannt sein müssten. Gleiches gilt, wenn zu der zu liefernden Ware in der Werbung, in Prospekten oder in sonstigen an die Öffentlichkeit gerichteten Äußerungen im In- oder Ausland gemachte Aussagen des Lieferanten oder Aussagen Dritter nicht in jeder Hinsicht eingehalten werden.
2. Angebote des Lieferanten sind schriftlich abzufassen. Weicht das Angebot des Lieferanten von der Anfrage bzw. Bestellung von LR ab, wird der Lieferant die Abweichungen als solche besonders hervorheben. Den Vertrag begleitende Abbildungen und Zeichnungen sowie Mengen-, Maß- und Gewichtsangaben sind verbindlich.
3. Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von LR aufgegebene Bestellungen werden ausschließlich durch die schriftliche Bestellbestätigung von LR wirksam. Die tatsächliche Entgegennahme von Ware, ihre Bezahlung oder sonstiges Verhalten von LR oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Lieferanten auf den Abschluss des Vertrages. LR kann die schriftliche Bestellbestätigung bis zum Ablauf von vierzehn (14) Kalendertagen, nachdem das Angebot des Lieferanten bei LR eingegangen ist, abgeben.
4. Die schriftliche Bestellbestätigung von LR ist für den Umfang des Vertragsinhaltes maßgebend und bewirkt einen Vertragsschluss auch dann, wenn sie - abgesehen von Kaufpreis und Liefermenge - sonst wie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen, von den Erklärungen des Lieferanten abweicht. Der Vertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Lieferant schriftlich rügt, dass die Bestellbestätigung von LR nicht in jeder Hinsicht den Erklärungen des Lieferanten entspricht, die Abweichungen schriftlich spezifiziert und die Rüge kurzfristig, spätestens sieben (7) Kalendertage, nachdem die schriftliche Bestellbestätigung bei dem Lieferanten zugegangen ist, bei LR eingeht.
5. Jede Verkürzung der gesetzlichen oder der in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen formulierten Rechte von LR, namentlich jede Beschränkung oder jeder Ausschluss von gesetzlichen Gewährleistungen oder von Garantien oder von Zusagen des Lieferanten im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch LR.
6. Von dem Lieferanten gefertigte Auftragsbestätigungen bleiben ohne Wirkung, ohne dass es eines Widerspruchs durch LR bedarf. Namentlich begründen weder die tatsächliche Entgegennahme von Ware, ihre Bezahlung oder sonstiges Verhalten von LR oder Schweigen ein Vertrauen des Lieferanten auf die Beachtlichkeit seiner Auftragsbestätigung.
7. Die Mitarbeiter sowie die Agenten von LR sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Bestellbestätigung abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen.
8. LR ist berechtigt, gegen Erstattung der nachgewiesen damit ausgelösten, angemessenen Aufwendungen des Lieferanten die Vorgaben für die zu liefernde Ware zu ändern oder den abgeschlossenen Vertrag teilweise zu stornieren. Im Falle einer teilweisen Stornierung ist dem Lieferanten auch der nachgewiesen dadurch entfallende, anteilige Gewinn zu erstatten.
9. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen stets einer schriftlichen Bestätigung von LR.
III. Pflichten des Lieferanten
1. Der Lieferant hat alle ihm aufgrund des Vertrages und dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie ergänzend die ihm aufgrund der Regeln der ICC für die Anwendung der Klausel DDP Incoterms® 2020 und gesetzlicher Bestimmungen obliegenden Pflichten rechtzeitig zu erfüllen, insbesondere die in der schriftlichen Bestellbestätigung von LR bezeichnete Ware zu liefern. Eingeräumte Garantien sowie sonstige von ihm gemachte Zusagen hat der Lieferant zu erfüllen, ohne dass diese schriftlich bestätigt sein müssen.
2. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von LR in jedem Einzelfall darf der Lieferant die ihm gegenüber LR obliegenden Leistungspflichten nicht auf Sublieferanten übertragen, wenn sich nach dem anwendbaren Recht daraus rechtliche Konsequenzen für das Vertragsverhältnis mit LR ergeben können.
3. Der Lieferant hat ungeachtet sonstiger Benachrichtigungspflichten LR die bevorstehende Lieferung mit angemessenem Zeitvorlauf schriftlich anzukündigen und ist verpflichtet, die Ware möglichst zeitnah vor Übergabe an LR in dem gleichen Umfang zu untersuchen, in dem LR zu einer Eingangsuntersuchung verpflichtet ist, und das Ergebnis der Untersuchung schriftlich festzuhalten. Der Lieferant ist in jedem Fall und ungeachtet einer LR obliegenden Eingangsuntersuchung verpflichtet, die Einhaltung der von dem Lieferanten geschuldeten Menge, die Art und Verpackung der zu liefernden Ware und ihre Freiheit von unschwer feststellbaren Qualitäts- und Rechtsmängeln zu überprüfen.
4. Der Transport und die Verwahrung der Ware bis zur Übernahme durch LR ist alleinige Verantwortung des Lieferanten; insbesondere ist der Lieferant gegenüber LR dafür verantwortlich, dass die Ware transportgerecht verpackt, sicher verladen und auf für ihre Beförderung geeigneten Transportmitteln transportiert wird. Die Vereinbarung anderer Liefer-Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen Regelungen.
5. Der Lieferant ist gegenüber LR dafür verantwortlich, dass die Ware alle Anforderungen erfüllt, die für die Bereitstellung der Ware auf dem Markt in Deutschland und der Europäischen Union zu beachten sind. Zudem wird der Lieferant ungeachtet gesetzlicher Informationspflichten LR rechtzeitig schriftlich über alle Eigenschaften der Ware informieren, die für ihre Vermarktungsfähigkeit bedeutsam sein können. Die Vereinbarung anderer Liefer-Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen Regelungen.
6. Der Lieferant wird die ihm obliegenden Pflichten rechtzeitig erfüllen und insbesondere die Ware entladen an der in der schriftlichen Bestellbestätigung bezeichneten Lieferanschrift und - wenn eine solche nicht bezeichnet ist - an der Niederlassung in Ahlen/Deutschland an LR übergeben. Zur Entgegennahme der Ware sind nur die durch Aushang im Wareneingang ausgewiesenen Mitarbeiter von LR berechtigt.
7. Vorbehaltlich weitergehender Zusagen ist der Lieferant verpflichtet, neu hergestellte Ware der vereinbarten Art und Menge in der Qualität und Verpackung und mit den Kennzeichnungen und Markierungen versehen an LR zu übergeben, die auf jeden Fall den Vorschriften und Standards entsprechen, die für die Bereitstellung der Ware auf dem Markt in Deutschland jeweils gelten. Der Lieferant tritt insbesondere dafür ein, dass die Ware keine Abweichungen aufweist, die Beeinträchtigungen des in Deutschland üblichen Gebrauchs- oder wirtschaftlichen Wertes oder des dem Lieferanten zur Kenntnis gebrachten Verwendungszweckes zur Folge haben können. Die Ware, namentlich Ware der Sortimentsbereiche Nutrition und Accessoires, muss zudem nach Maßgabe der jeweils gültigen Verpackungsvorschriften von LR verpackt sein; die jeweils gültigen Verpackungsvorschriften von LR sind unter http://www...… einsehbar und werden dem Lieferanten zudem auf seine Anforderung zugesandt. Bedarf die zu liefernde Ware näherer Bestimmung, wird der Lieferant LR in jedem Fall stets schriftlich und rechtzeitig zur Ausübung des Bestimmungsrechts auffordern. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen oder gesondert abzurechnen.
8. Der Lieferant gewährleistet, dass zum Zeitpunkt der Lieferung an der Ware keine Ansprüche oder Rechte Dritter, insbesondere nicht aus Eigentum oder aus gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum bestehen, die die freie Verwendung der Ware durch LR in der Europäischen Union beeinträchtigen können.
9. Der Lieferant ist verpflichtet, für die Ware eine Lieferantenerklärung sowie von LR gewünschte Ursprungsnachweise, Zollbescheinigungen und Konformitätsbescheinigungen sowie Analysezertifikate in Ahlen/Deutschland an LR zu übergeben. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer-Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge und ändert nicht die in diesem Absatz getroffenen Regelungen.
10. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein zweifach beizufügen, in dem die Lieferzusatzangaben und die Bestellnummer der Bestellbestätigung von LR herausgestellt sind; die jeweils maßgeblichen Lieferzusatzangaben sind unter http://www...… einsehbar und werden dem Lieferanten zudem auf seine Anforderung zugesandt. Rechnungen, Lieferscheine und Versandpapiere müssen mit den Angaben der Bestellbestätigung von LR übereinstimmen, allen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und sind gesondert per Post und zusätzlich elektronisch an LR zu übersenden. Rechnungen müssen zudem die Bestellnummer sowie das Datum der Bestellbestätigung von LR und die Steuernummer des Lieferanten ausweisen. Vereinbarte Teil- oder Restlieferungen sind als solche in dem Lieferschein und in der Rechnung zu kennzeichnen.
11. Die genaue Einhaltung vereinbarter Termine oder Fristen ist wesentliche Pflicht des Lieferanten. LR ist berechtigt, den Zeitpunkt der Lieferung innerhalb vereinbarter Fristen festzulegen. Ungeachtet aller sonstigen Ansprüche von LR sind Lieferverzögerungen unverzüglich nach Erkennbarwerden schriftlich und unter Angabe des neuen Liefertermins an LR mitzuteilen; der neue Liefertermin ist Fixtermin im Sinne des § 376 HGB. Wenn Lieferungen nicht fristgerecht erfolgen, bestehen die Erfüllungsansprüche von LR fort, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Ein Recht zur Erbringung von Leistungen außerhalb der vereinbarten Termine oder Fristen steht dem Lieferanten nur zu, soweit LR in jedem Einzelfall schriftlich zugestimmt hat.
12. Vereinbarte Pönalen (Vertragsstrafen und/oder Schadensersatzpauschalen) sind zusätzlich zu den vereinbarten Leistungen zu erbringen, schließen die Geltendmachung weitergehender Schäden nicht aus und können von LR auch im Falle vorbehaltloser Annahme der Lieferung in Anspruch genommen werden.
13. Gesetzliche Rechte des Lieferanten zur Zurückbehaltung oder Aussetzung der ihm obliegenden Leistungen bzw. zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass eine Gegenforderung des Lieferanten gegen LR fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder LR aus demselben Vertragsverhältnis entspringende und fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.
IV. Pflichten von LR
1. LR ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt nachfolgender Rechnungsprüfung nach Wahl von LR durch Überweisung an ein Bankinstitut, mit dem der Lieferant Geschäftsverbindungen unterhält, oder durch Schecks.
2. Der Kaufpreiszahlungsanspruch des Lieferanten entsteht, nachdem die Ware und/oder die Dokumente vollständig und vertragsgemäß an LR übergeben wurden. Die Zahlung ist ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Voraussetzungen binnen 14 Tage mit 3 % Skonto, binnen 28 Tagen mit 2 % Skonto oder binnen 60 Tage netto Kasse fällig. In keinem Fall ist die Zahlung vor Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung bei LR zu leisten.
3. Mit dem Preis sind alle Leistungen des Lieferanten einschließlich anfallender Nebenkosten wie insbesondere auch Steuern und Abgaben sowie der Verpackung, des Transportes, der Versicherung usw. abgegolten. Eine Erhöhung ‑ gleich aus welchem Rechtsgrund ‑ des bei Vertragsabschluss vereinbarten Preises ist ausgeschlossen.
4. An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte sind nicht berechtigt, die Zahlung zu fordern. Die Empfangszuständigkeit des Lieferanten bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abtritt. Sind mehrere Personen empfangsberechtigt, kann LR nach Belieben an jede einzelne von ihnen die gesamte Zahlung mit Erfüllungswirkung für und gegen alle erbringen.
5. Gesetzliche Rechte von LR zur Aufrechnung, zur Zurückbehaltung und/oder zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden durch die Regelung in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht eingeschränkt und stehen LR ungeachtet weitergehender gesetzlicher Möglichkeiten auch dann zu, wenn Kasse-Klauseln vereinbart werden. LR ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung, Erhebung von Einreden oder Widerklagen auch berechtigt, wenn die gegen den Lieferanten gerichtete Forderung von LR durch Zession erworben wurde oder LR aus sonstigem Grund zur Einziehung ermächtigt ist oder die gegen den Lieferanten gerichtete Forderung zwar entstanden, aber noch nicht fällig ist oder für die gegen den Lieferanten gerichtete Forderung eine andere Währung oder eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit oder eine Schiedszuständigkeit bei einem anderen Gericht als dem für die Forderung des Lieferanten zuständigen Gerichts vorgesehen ist.
6. LR ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Bestellbestätigung von LR oder in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen niedergelegt sind.
7. Die Übernahme der Ware durch LR erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Ware nach Maßgabe des Vertrages, nach Maßgabe dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen in jeder Hinsicht mangelfrei ist.
V. Sach- und Rechtsmängel
1. Über die gesetzlich definierten Sachmängel hinaus begründet jede Abweichung von der vereinbarten Menge, Beschaffenheit oder Verwendungseignung oder von in Werbeaussagen oder gegenüber LR gemachten Äußerungen des Lieferanten oder von gesetzlichen, insbesondere produktrechtlichen Vorgaben sowie von Beschreibungen oder Kennzeichnungen des Lieferanten einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB, soweit nicht in der schriftlichen Bestellbestätigung von LR eine andere Vereinbarung wiedergegeben ist oder der Lieferant nachweist, dass LR den Sachmangel bei Vertragsabschluss positiv kannte. Gleiches gilt, wenn durch die Ware produkthaftungsrechtliche Ansprüche zugunsten Dritter ausgelöst werden. Die Ware gilt insbesondere als mangelhaft, wenn sie die Anforderungen der DIN ISO 2859-1:2004-01 (Tabelle I “Kennbuchstaben“ – Allgemeines Prüfniveau II und Tabelle II A „Einfach-Stichprobenanweisung für normale Prüfung“; folgende AQL-Werte für Fehler werden zugrunde gelegt: Nebenfehler: AQL=2,5; Hauptfehler: AQL=1,0; Kritische Fehler: AQL=0. Bei Rohstofflieferungen im Bereich Cosmetics bilden davon abweichend die Rohstoffspezifikation und chargenbezogene Analyse die Grundlage der Prüfung) nicht in jeder Hinsicht erfüllt. Das Vorhandensein von Rechtsmängeln beurteilt sich unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffern III.‑6. ansonsten nach § 435 BGB; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Lieferung.
2. Die Bestätigung des Lieferanten zu von LR gewünschten Beschaffenheiten oder Eignungen der Ware ist zugleich eine unbedingte und uneingeschränkte Garantie des Lieferanten im Sinne des Gesetzes, es sei denn, der Lieferant hat LR schriftlich erklärt, eine solche Gewähr nicht übernehmen zu können. Gleiches gilt für Bezugnahmen des Lieferanten auf allgemein anerkannte Normen oder Gütezeichen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten, dass die Ware eine bestimmte Beschaffenheit aufweist und/oder für einen bestimmten Verwendungszweck geeignet ist. Im Falle von Folgegeschäften über gleiche Ware gelten die Bestätigungen, Bezugnahmen oder sonstigen Erklärungen des Lieferanten fort, ohne dass es einer besonderen Erwähnung bedarf.
3. Ausgenommen ganz offensichtlicher Sachmängel beginnt die Pflicht zur Untersuchung der Ware erst mit Verarbeitung oder Benutzung der Ware durch LR, spätestens jedoch ein halbes Jahr nach Übergabe an LR. Die Pflicht zur Untersuchung besteht nur im Hinblick auf typische Abweichungen tatsächlicher Natur in Art, Menge, Qualität und Verpackung der gelieferten Ware und ist bei Anwendung einer bei LR üblichen Untersuchungsmethode und Beschränkung der Untersuchung auf von LR vorzunehmende Stichproben erfüllt. Bei Sukzessiv- oder Teillieferungen genügt die Untersuchung nur einzelner Lieferungen. Die Hinzuziehung externer Fachleute ist nicht erforderlich. Ungeachtet rechtlicher Bestimmungen zum Inverkehrbringen der Ware ist LR gegenüber dem Lieferanten insbesondere nicht verpflichtet, die Ware im Hinblick auf die Einhaltung rechtlicher Vorschriften oder Rechtsmängel zu untersuchen. Liefert der Lieferant verspätet, entfällt die Pflicht zur Untersuchung, soweit infolge der verspäteten Lieferung eine angemessene Zeit zur Untersuchung nicht mehr zur Verfügung steht.
4. Ganz offensichtliche Sachmängel sind innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Übergabe der Ware an LR und aufgrund der Untersuchung erkannte Sachmängel sind innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Abschluss der Untersuchung anzuzeigen. Aufgrund der Untersuchung nicht erkannte Sachmängel sind fünfzehn (15) Werktage, nachdem der Sachmangel und die Verantwortung des Lieferanten für den Sachmangel endgültig feststehen, und spätestens bis zum Ablauf der Verjährung anzuzeigen. Wenn der Lieferant um den Sachmangel wusste oder hätte wissen müssen, besteht keine Anzeigeobliegenheit für LR. Ansonsten ist die Anzeige jeweils an den Lieferanten oder an den für ihn tätigen Agenten zu richten. In der Anzeige ist der Sachmangel grob zu bezeichnen, ohne dass nähere Angaben zur Art des Sachmangels oder zum Umfang der betroffenen Ware erforderlich sind. Der Lieferant ist gehalten, bei Bedarf weitere Angaben zur Art des Sachmangels oder zum Umfang der betroffenen Ware schriftlich bei LR anzufordern. Rechtsmängel können ohne Wahrung einer Frist jederzeit angezeigt werden.
5. Ohne Verzicht auf weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche ist LR nach Maßgabe dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu Rechtsbehelfen nach Ziffer V.-6. berechtigt, wenn die Ware zum Zeitpunkt des Anlaufens der in Ziffer V.-4. geregelten Frist mangelhaft im Sinne dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist, es sei denn, der Lieferant legt dar, dass der Mangel nach Übernahme der Ware durch LR verursacht wurde und dem Verantwortungsbereich von LR zuzurechnen ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche gegen den Lieferanten, namentlich auch nach Maßgabe der §§ 478, 479 BGB sowie Ansprüche aus LR eingeräumten Garantien oder wegen sonst von dem Lieferanten gemachter Zusagen bleiben unberührt.
6. LR ist berechtigt, wegen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen mangelhafter Ware ohne Einschränkungen die gesetzlichen Rechtsbehelfe und/oder Ansprüche nicht-vertraglicher Art gegen den Lieferanten geltend zu machen und zusätzlich die Zahlung des Kaufpreises bis zur Höhe der dreifachen Nachbesserungskosten bis zu einer endgültigen Erledigung der Reklamation zurückzuhalten. Übermengen kann LR ganz oder teilweise zurückweisen, ohne dass es einer Mängelanzeige bedarf. Im Übrigen gelten die Regelungen zum Rücktritt in VI.-1. und zum Schadensersatz in VI.-2. auch bei Lieferung mangelhafter Ware. Nicht ganz offensichtliche Mängel berechtigen LR zudem, ungeachtet sonstiger Ansprüche und unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten Ersatz der von LR in der Zeit zwischen Lieferung der Ware und Beseitigung des Mangels getätigten Aufwendungen einschließlich zugehöriger Gemeinkosten sowie Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die LR seinen Abnehmern oder sonstigen Dritten ersetzt, soweit die Aufwendungen die Folge von aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen dem Lieferanten zuzurechnender Sach- oder Rechtsmängel sind und die zugrunde liegenden Verpflichtungen nicht nach Erkennen des Mangels eingegangen wurden.
7. Die Verjährungsfristen des § 438 BGB beginnen mit Übernahme der Ware durch LR an der in der schriftlichen Bestellbestätigung bezeichneten Lieferanschrift und - wenn eine solche nicht bezeichnet ist - an der Niederlassung in Ahlen und vollständiger Erfüllung aller dem Lieferanten obliegenden Primärpflichten und betragen drei (3) Jahre und wegen Verletzung von Rechten Dritter zehn (10) Jahre, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist. Die Verjährung tritt in keinem Fall vor Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige des Mangels ein, wenn die Anzeige vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt. Prüft der Lieferant das Vorhandensein eines Sach- oder eines Rechtsmangels oder betreibt er dessen Beseitigung, ist der Fristenlauf bis zu einer abschließenden schriftlichen Bescheidung LR´s durch den Lieferanten gehemmt.
VI. Rücktritt und Schadensersatz
1. Der Lieferant ist unter Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt berechtigt. LR ist ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Befugnisse berechtigt, ersatzlos ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Lieferant der Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen widerspricht, wenn die schriftliche Bestellbestätigung von LR später als vierzehn (14) Kalendertage nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Lieferanten eingeht, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten beantragt wird, wenn der Lieferant ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber LR oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn LR nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu Rechtsbehelfen wegen Lieferung mangelhafter Ware berechtigt ist, wenn der Lieferant sonstige Pflichten verletzt hat und eine von LR gesetzte Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist oder wenn LR die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren berechtigten Belange des Lieferanten sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.
2. LR ist ungeachtet sonstiger Ansprüche auch nicht-vertraglicher Art berechtigt, ohne Einschränkungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen wegen jeder Art von Vertragsverletzung Schadensersatz von dem Lieferanten zu verlangen. Die vorbehaltslose Annahme der Ware oder Zahlung des Kaufpreises hat nicht den Verzicht auf Schadensersatzansprüche zur Folge. Vorbehaltlich des Nachweises des Lieferanten, dass ein Schaden nicht oder nur in deutlich geringerer Höhe entstanden ist, und ungeachtet der Geltendmachung weitergehender Schäden ist LR bei nicht rechtzeitiger oder ausbleibender Lieferung der Ware berechtigt, für jede angefangene Verspätungs-Woche ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 0,5 % des jeweiligen Lieferwertes bis zu maximal 10 % zu verlangen.
VII. Sonstige Regelungen
1. Mit Lieferung wird die Ware sowie alle zugehörigen Unterlagen und Dokumente uneingeschränkt Eigentum von LR. Wenn ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten vereinbart wird, hat dieser lediglich die Wirkungen eines einfachen Eigentumsvorbehalts; LR ist ungeachtet des Eigentumsvorbehalts zudem berechtigt, die Ware jederzeit uneingeschränkt zu verwenden, namentlich zu verarbeiten und/oder zu veräußern sowie das Eigentum an der Ware auf Dritte zu übertragen, auch wenn die Verwendung durch LR den Untergang des Eigentumsvorbehalts zur Folge hat.
2. Ohne Verzicht von LR auf weitergehende Ansprüche stellt der Lieferant LR uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von produktrechtlichen, produkthaftungsrechtlichen oder ähnlichen Bestimmungen gegen LR erhoben werden, soweit das Produkt von dem Lieferanten geliefert wurde oder die Ursächlichkeit von von dem Lieferanten gelieferter Grundstoffe oder Teile für den Produktfehler nicht ausgeschlossen werden kann. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der LR entstehenden Aufwendungen sowie der Kosten einer vorsorglichen Feld- oder Rückrufaktion ein und wird von dem Lieferanten unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Untersuchungs-, Rüge-, Überwachungs- oder Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt. Der Lieferant ist verpflichtet, ungeachtet weitergehender Ansprüche von LR eine Produkthaftpflichtversicherung und eine Produktrückrufversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 5 Mio. pro Schadensfall zu unterhalten.
3. Ohne Verzicht von LR auf weitergehende Ansprüche wird der Lieferant LR auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Untersuchungs-, Rüge-, Überwachungs- oder Rückrufpflichten oder die vorherige Durchführung behördlicher oder gerichtlicher Verfahren sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung in schriftlicher Form alle gebotenen Auskünfte und technischen Dokumentationen an LR erteilen und uneingeschränkt Sicherheit oder Ersatz leisten, wenn LR infolge behördlicher Anordnung Nachteile drohen oder Bußgelder auferlegt werden oder sonstige Nachteile erfährt und die behördliche Anordnung auf produktrechtliche Vorschriften gestützt wird, deren Beachtung nach den Bestimmungen in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu dem Pflichtenkreis des Lieferanten zählt. Das Gleiche gilt, wenn LR aufgrund geltender gesetzlicher Vorschriften gehalten ist, Ware zurückzurufen, die von dem Lieferanten geliefert wurde oder von dem Lieferanten gelieferte Teile enthält, sofern deren Ursächlichkeit für den Waren-Rückruf nicht ausgeschlossen werden kann.
4. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Lieferanten werden von LR im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeitet.
5. An von LR in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich LR alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des von LR erteilten Auftrages verwendet werden.
6. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.
VIII. Allgemeine Vertragsgrundlagen
1. Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-4. dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen gelieferter Ware sind gleichermaßen an dem Lieferort zu erbringen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von LR mit dem Lieferanten ist Ahlen/Deutschland. Diese Regelung gilt auch, wenn der Lieferant für LR Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlungen gegen Übergabe von Ware oder Dokumenten zu leisten oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer-Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den vorstehenden Regeln.
2. Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen mit dem Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2020 der Internationalen Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen getroffenen Regelungen. Abweichungen von dem maßgeblichen Recht ergeben sich ausschließlich aufgrund der von LR mit dem Lieferanten getroffenen individuellen Vereinbarungen und dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
3. Für alle - vertraglichen und außervertraglichen - Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, wird die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für Ahlen zuständigen Gerichte vereinbart. Diese Zuständigkeit schließt insbesondere auch jede andere Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhangs gesetzlich vorgesehen ist. Auch ist der Lieferant nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung, Streitverkündung oder Zurückbehaltung vor einem anderen als dem ausschließlich zuständigen Gericht in Ahlen vorzubringen. LR ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zu den für Ahlen zuständigen Gerichten auch Klage vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Lieferanten oder anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben.
4. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.